Satzung des Turn- und Sportvereins Borsfleth e.V. vom 22. Februar 1973 in der zur Zeit gültigen Fassung vom 30.3.2017.
§1 Name, Sitz und Vereinszeichen

(1)Der Verein führt den Namen: Turn- und Sportverein Borsfleth e.V. Kurzform: TSV Borsfleth e.V. .
(2)Der Verein hat seinen Sitz in Borsfleth und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pinneberg unter der Nummer VR 339 IZ eingetragen.
(3)Der Verein führt folgende Vereinszeichen: a) Als Vereinswappen das Wappen der Gemeinde Borsfleth – der stilisierte Schwan (gold mit schwarz und weiß) auf rotem Feld. b) Die Vereinsfarben sind blau und gelb


§2 Vereinszweck

(1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichten von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
(2)Der Verein bezweckt außerdem die freiwillige, selbstständige Übernahme und Ausführung der Aufgaben der freien Jugendhilfe und strebt die Verwirklichung der in den Richtlinien des Landesjugendamtes unter Ziffer 3 (5) Buchstabe c geforderten Bedingungen an.
(3)Zu diesem Zweck stellt der Verein seinen Mitgliedern sein gesamtes Vermögen und seine Einrichtungen zur Verfügung.
(4)Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5)Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7)Das Vereinsvermögen ist nicht teilbar. Die Mitglieder des Vereins haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen, auch nicht bei Ausscheiden eines Mitgliedes oder Auflösung des Vereins.

§3 Mitgliedschaft

(1)Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2)Die Mitgliedschaft entsteht durch die vom Vorstand bestätigte Beitrittserklärung.
(3)Die Mitgliedschaft kann sich erstrecken auf: - aktive Mitgliedschaft - passive Mitgliedschaft - Ehrenmitgliedschaft Aktive Mitglieder sind alle Personen, die am aktiven Sport teilnehmen oder in der Vereinsarbeit aktiv tätig sind. Passive Mitglieder sind Personen, die durch regelmäßige Beitragszahlungen die Vereinsarbeit unterstützen. Die Höhe der Beiträge steht in ihrem Ermessen, jedoch nicht unter der Hälfte der Beiträge aktiver erwachsener Mitglieder. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Hauptversammlung ernannt. Ihre Mitgliedschaft ist beitragsfrei.
(4)Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Quartals zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
(5)Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
(6)Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe des Beitrags wird auf Vorschlag des Vorstandes auf der Jahreshauptversammlung nach Abstimmung festgelegt. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Eintrittsmonat.

§4 Vorstand des Vereins

(1)Der Vorstand besteht aus:

a) dem / der Vorsitzenden, b) dem / der Stellvertretenden Vorsitzenden und
c) dem / der Kassenwart/in

(2)Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zum Abschluss der anschließenden Neuwahl im Amt.
(3)Wiederwahl ist zulässig. Die vorzunehmenden Neuwahlen müssen ordnungsgemäß bekanntgemacht werden. Bei jeder Wahlhandlung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit und bei Stimmengleichheit das durch den / die Wahlleiter/in zu ziehende Los. Enthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen.
(4)Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so führen die weiteren Vorstandsmitglieder die Geschäfte bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung fort.
(5)Die Mitglieder der einzelnen Sparten haben die Möglichkeit, aus ihrer Mitte einen Spartenleiter für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Spartenleiter haben ein Teilnahmerecht an den Vorstandssitzungen.
(6)Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 500,- € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§4.1 Aufgaben des Vorstands

(1)Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

a)Führung der Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung,
b)Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
c)Bestimmung eines Schriftführers für die Protokollierung von Sitzungen
d)Entscheidung über Ausgaben im Rahmen der vorhandenen Kassenmittel,
e)Entscheidung über die Zahlung von Aufwandsentschädigungen an Mitglieder,
f)Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss eines Mitgliedes,
g)Beschlussfassung über die Ermäßigung, Stundung oder den Erlass von Mitgliedsbeiträgen sowie vom Lastschriftverfahren abweichende Zahlungsweisen,
h)Ausstellung von Spendenbescheinigungen

(2) Der / die Vorstandsvorsitzende repräsentiert den Verein. Er / Sie beruft die Vorstands- und Mitgliederversammlungen ein und leitet diese. Er / Sie ist für die Durchführung der Beschlüsse verantwortlich.
(3) Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten. Zur rechtsverbindlichen Vertretung ist die gemeinsame Zeichnung von je zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Im Innenverhältnis soll der / die Stellvertreter/in des / der Vorsitzenden jedoch nur tätig werden, wenn diese/r verhindert ist.
(4) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Enthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden; bei seiner Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens der Vorstandsvorsitzende oder dessen Stellvertreter.
(5) Über Vorstandssitzungen sowie über gefasste Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von dem/der Vorstandsvorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
(6) Beschlüsse können im schriftlichen Verfahren oder in Textform nach § 126 b BGB herbeigeführt werden.
(7) Die Kassengeschäfte obliegen dem/der Kassenwart/in. Die Beiträge sind pünktlich einzuziehen. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist genau Buch zu führen. Für alle Ausgaben müssen Quittungen als Belege vorhanden sein.
(8) Der Vorstand kann geeignete Personen zu seiner Unterstützung und / oder Beratung heranziehen.
(9) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt und bevollmächtigt, entsprechende Änderungen im Rahmen rechtlicher Bestimmungen eigenständig durchzuführen.

§5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
• wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
• bei Ausscheiden eines Vorstandmitglieds binnen 3 Monaten.
In jedem Jahr ist der Versammlung ein Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen. Die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen.
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

1. Wahl des Vorstands und der Prüfer/innen, mit Ausnahme der Spartenleiter/innen
2. Festsetzung der Beiträge
3. Änderung der Satzung
4. Genehmigung des Jahres- und Kassenberichtes
5. Entlastung des Vorstandes
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
8. Ordnen der Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand
zu besorgen sind
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und unter Festlegung einer Tagesordnung zu berufen.
(4) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
(5) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag eines Mitglieds ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3⁄4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§6 Wahl- und Stimmrecht

(1) Aktive Mitglieder mit vollendetem 18. Lebensjahr haben uneingeschränktes aktives und passives Wahlrecht. Jede/r anwesende Wahlberechtigte hat eine Stimme.
(2) Aktive Mitglieder zwischen 15 und 18 Jahren haben uneingeschränktes aktives Wahlrecht.
(3) Aktive Mitglieder zwischen 12 und 15 Jahren haben eingeschränktes Wahlrecht. Ihr Wahlrecht beschränkt sich auf die Wahl des Spartenleiters oder der Spartenleiterin.
(4) Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Mitglieds können seine/ihre gesetzlichen Vertreter das Stimmrecht bei der Wahl des Spartenleiters oder der Spartenleiterin ausüben.

§7 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von 3⁄4 der Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate und spätestens 4 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden.
(3) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Borsfleth, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.
§8 Schlussbestimmungen

(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der/die letzte Versammlungsleiter/in die Niederschrift.
(2) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

Borsfleth, 30.03.2017
Der Vorstand